Aktualisiert am 4. Oktober 2026, 09:16
Sie haben einen Bußgeldbescheid erhalten und möchten die Messung oder die drohenden Folgen prüfen lassen? Dann ist vor allem ein Datum wichtig: die Zustellung des Bescheids. Ab diesem Zeitpunkt bleiben grundsätzlich zwei Wochen für einen Einspruch.
§ 67 OWiG gibt Betroffenen grundsätzlich zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids Zeit, Einspruch einzulegen. Innerhalb dieser Frist muss der Einspruch bei der Behörde eingehen, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.
Das ist besonders wichtig, wenn neben einem Bußgeld auch Punkte oder ein Fahrverbot drohen. Ohne rechtzeitigen Einspruch wird der Bußgeldbescheid grundsätzlich rechtskräftig und vollstreckbar.
Entscheidend ist nicht das Datum oben auf dem Bußgeldbescheid und auch nicht der Tag, an dem die Behörde das Schreiben zur Post gegeben hat. Maßgeblich ist grundsätzlich die wirksame Zustellung.
Bußgeldbescheide werden häufig förmlich mit einem gelben Umschlag zugestellt. Wird der Empfänger nicht persönlich angetroffen und der Brief ordnungsgemäß in den Briefkasten eingelegt, kann bereits dieser Einwurf die Zustellung bewirken.
Der Zusteller vermerkt das Zustellungsdatum. Deshalb sollte der gelbe Umschlag nicht weggeworfen werden – gerade wenn später Unsicherheit darüber entsteht, wann die Einspruchsfrist begonnen hat.
Für die Einspruchsfrist sollte deshalb nicht einfach drei Tage zum Datum des Bescheids oder zur Aufgabe bei der Post hinzugerechnet werden. Entscheidend ist die konkrete Zustellung nach den für das Bußgeldverfahren geltenden Zustellungsvorschriften.
Der Tag der Zustellung selbst wird bei der Zweiwochenfrist nicht mitgerechnet. Wird Ihnen der Bußgeldbescheid beispielsweise an einem Dienstag zugestellt, endet die Frist grundsätzlich mit Ablauf des übernächsten Dienstags um 24:00 Uhr.
Fällt das errechnete Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktages.
Wichtig ist dabei der Eingang bei der Bußgeldstelle. Wer einen Brief erst am letzten Tag der Frist in den Postkasten wirft, wahrt die Frist nicht allein durch den Poststempel.
Der Einspruch muss nach § 67 OWiG schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Verwaltungsbehörde eingelegt werden. Eine ausführliche Begründung ist zunächst nicht erforderlich.
Für einen fristwahrenden Einspruch kann deshalb zunächst eine kurze Erklärung genügen, aus der eindeutig hervorgeht, gegen welchen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt wird.
Vorsicht ist bei einer einfachen E-Mail geboten. Sie erfüllt nicht automatisch die gesetzlichen Anforderungen an einen wirksamen elektronischen Einspruch. Wer elektronische Wege nutzen möchte, sollte deshalb nur die von der Behörde vorgesehenen und rechtlich zulässigen Übermittlungswege verwenden.
Nein. Gerade bei Blitzer-, Rotlicht- oder Abstandsmessungen kann es sinnvoll sein, zunächst die Frist zu sichern und anschließend die vorhandenen Beweismittel zu prüfen.
Dazu kann auch die Akteneinsicht gehören. Anders als häufig angenommen, steht nicht ausschließlich Rechtsanwälten ein Zugang zur Akte offen: § 49 OWiG sieht grundsätzlich auch für den Betroffenen selbst ein Recht auf Akteneinsicht auf Antrag vor. Ein Rechtsanwalt kann allerdings bei der Einordnung von Messunterlagen und rechtlichen Folgen unterstützen.
Wird kein rechtzeitiger Einspruch eingelegt, wird der Bußgeldbescheid grundsätzlich rechtskräftig. Ein verspäteter Einspruch wird regelmäßig als unzulässig verworfen.
Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: Wer ohne eigenes Verschulden daran gehindert war, die Frist einzuhalten, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.
Dafür gelten enge Fristen. Nach Wegfall des Hindernisses muss grundsätzlich innerhalb einer Woche gehandelt und die versäumte Handlung – also insbesondere der Einspruch – nachgeholt werden. Die Gründe für die unverschuldete Fristversäumnis müssen glaubhaft gemacht werden.
Ob beispielsweise eine Abwesenheit, Krankheit oder ein Zustellungsproblem für eine Wiedereinsetzung ausreicht, hängt deshalb vom konkreten Einzelfall ab.
Bevor die Einspruchsfrist abläuft, können Sie Ihren Tatvorwurf und die zugrunde liegende Messung kostenlos prüfen lassen. Besonders bei Punkten oder einem drohenden Fahrverbot lohnt sich ein früher Blick auf die Beweismittel.
Zum Blitzer-CheckFür einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid stehen grundsätzlich 14 Tage ab Zustellung zur Verfügung. Deshalb sollten Bescheid und Zustellumschlag gemeinsam aufbewahrt und das Fristende möglichst früh notiert werden.
Wer Einspruch einlegen möchte, muss in dieser Zeit noch nicht sämtliche Messfehler oder rechtlichen Argumente kennen. Zunächst kann die Frist gesichert werden. Die genauere Prüfung der Messung und der Verfahrensunterlagen kann anschließend erfolgen.
Informieren Sie sich über die aktuellen Strafen bei einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit.
Zu den Strafen
Bei zu geringem Abstand drohen Bußgeld, Punkte und sogar Fahrverbote.
Zu den Strafen
Hier finden Sie den aktuellen Bußgeldkatalog zum Rotlichtverstoß.
Zu den Strafen
Diese Strafen drohen bei der Nutzung elektronischer Geräte am Steuer.
Zu den Strafen