Bußgeldbescheid: 14 Tage Einspruchsfrist – ab wann läuft sie?

Aktualisiert am 4. Oktober 2026, 09:16

Sie haben einen Bußgeldbescheid erhalten und möchten die Messung oder die drohenden Folgen prüfen lassen? Dann ist vor allem ein Datum wichtig: die Zustellung des Bescheids. Ab diesem Zeitpunkt bleiben grundsätzlich zwei Wochen für einen Einspruch.

Bußgeldbescheid mit zweiwöchiger Einspruchsfrist
Für die Einspruchsfrist zählt grundsätzlich die Zustellung – nicht das Datum, an dem der Bußgeldbescheid erstellt wurde.

Einspruchsfrist: Gut zu wissen

  • 14 Tage: Gegen einen Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden.
  • Zustellung entscheidend: Bei einem gelben Zustellumschlag sollte das vermerkte Zustellungsdatum unbedingt aufbewahrt werden.
  • Eingang zählt: Der Einspruch muss rechtzeitig bei der zuständigen Bußgeldbehörde eingehen – das bloße Absenden am letzten Tag reicht nicht.

Wie lange kann ich gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einlegen?

§ 67 OWiG gibt Betroffenen grundsätzlich zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids Zeit, Einspruch einzulegen. Innerhalb dieser Frist muss der Einspruch bei der Behörde eingehen, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.

Das ist besonders wichtig, wenn neben einem Bußgeld auch Punkte oder ein Fahrverbot drohen. Ohne rechtzeitigen Einspruch wird der Bußgeldbescheid grundsätzlich rechtskräftig und vollstreckbar.

Wann beginnt die 14-Tage-Frist?

Entscheidend ist nicht das Datum oben auf dem Bußgeldbescheid und auch nicht der Tag, an dem die Behörde das Schreiben zur Post gegeben hat. Maßgeblich ist grundsätzlich die wirksame Zustellung.

Bußgeldbescheide werden häufig förmlich mit einem gelben Umschlag zugestellt. Wird der Empfänger nicht persönlich angetroffen und der Brief ordnungsgemäß in den Briefkasten eingelegt, kann bereits dieser Einwurf die Zustellung bewirken.

Der Zusteller vermerkt das Zustellungsdatum. Deshalb sollte der gelbe Umschlag nicht weggeworfen werden – gerade wenn später Unsicherheit darüber entsteht, wann die Einspruchsfrist begonnen hat.

Keine pauschale Drei-Tage-Regel beim Bußgeldbescheid

Für die Einspruchsfrist sollte deshalb nicht einfach drei Tage zum Datum des Bescheids oder zur Aufgabe bei der Post hinzugerechnet werden. Entscheidend ist die konkrete Zustellung nach den für das Bußgeldverfahren geltenden Zustellungsvorschriften.

Wie berechne ich die Einspruchsfrist richtig?

Der Tag der Zustellung selbst wird bei der Zweiwochenfrist nicht mitgerechnet. Wird Ihnen der Bußgeldbescheid beispielsweise an einem Dienstag zugestellt, endet die Frist grundsätzlich mit Ablauf des übernächsten Dienstags um 24:00 Uhr.

Fällt das errechnete Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktages.

Wichtig ist dabei der Eingang bei der Bußgeldstelle. Wer einen Brief erst am letzten Tag der Frist in den Postkasten wirft, wahrt die Frist nicht allein durch den Poststempel.

Wie lege ich gegen den Bußgeldbescheid richtig Einspruch ein?

Der Einspruch muss nach § 67 OWiG schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Verwaltungsbehörde eingelegt werden. Eine ausführliche Begründung ist zunächst nicht erforderlich.

Für einen fristwahrenden Einspruch kann deshalb zunächst eine kurze Erklärung genügen, aus der eindeutig hervorgeht, gegen welchen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt wird.

Vorsicht ist bei einer einfachen E-Mail geboten. Sie erfüllt nicht automatisch die gesetzlichen Anforderungen an einen wirksamen elektronischen Einspruch. Wer elektronische Wege nutzen möchte, sollte deshalb nur die von der Behörde vorgesehenen und rechtlich zulässigen Übermittlungswege verwenden.

Muss ich den Einspruch sofort begründen?

Nein. Gerade bei Blitzer-, Rotlicht- oder Abstandsmessungen kann es sinnvoll sein, zunächst die Frist zu sichern und anschließend die vorhandenen Beweismittel zu prüfen.

Dazu kann auch die Akteneinsicht gehören. Anders als häufig angenommen, steht nicht ausschließlich Rechtsanwälten ein Zugang zur Akte offen: § 49 OWiG sieht grundsätzlich auch für den Betroffenen selbst ein Recht auf Akteneinsicht auf Antrag vor. Ein Rechtsanwalt kann allerdings bei der Einordnung von Messunterlagen und rechtlichen Folgen unterstützen.

Einspruchsfrist verpasst: Ist jetzt alles verloren?

Wird kein rechtzeitiger Einspruch eingelegt, wird der Bußgeldbescheid grundsätzlich rechtskräftig. Ein verspäteter Einspruch wird regelmäßig als unzulässig verworfen.

Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: Wer ohne eigenes Verschulden daran gehindert war, die Frist einzuhalten, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.

Dafür gelten enge Fristen. Nach Wegfall des Hindernisses muss grundsätzlich innerhalb einer Woche gehandelt und die versäumte Handlung – also insbesondere der Einspruch – nachgeholt werden. Die Gründe für die unverschuldete Fristversäumnis müssen glaubhaft gemacht werden.

Ob beispielsweise eine Abwesenheit, Krankheit oder ein Zustellungsproblem für eine Wiedereinsetzung ausreicht, hängt deshalb vom konkreten Einzelfall ab.

Häufige Fragen zur Einspruchsfrist beim Bußgeldbescheid

Für die Einspruchsfrist ist grundsätzlich nicht das Erstellungsdatum des Bußgeldbescheids entscheidend, sondern dessen wirksame Zustellung. Bei einer förmlichen Zustellung sollte deshalb insbesondere das auf dem gelben Umschlag vermerkte Datum geprüft werden.

Nein. Der Einspruch muss innerhalb der Zweiwochenfrist bei der zuständigen Bußgeldbehörde eingehen. Wer erst am letzten Tag einen normalen Brief abschickt, riskiert deshalb eine Fristversäumnis.

Eine normale E-Mail ist nicht automatisch ein formwirksamer Einspruch. § 67 OWiG verlangt grundsätzlich Schriftform oder die Erklärung zur Niederschrift; für elektronische Übermittlungen gelten zusätzliche Anforderungen. Nutzen Sie daher nur einen von der Behörde ausdrücklich vorgesehenen rechtssicheren Übermittlungsweg.

Nein. Eine Begründung ist für die fristgerechte Einlegung des Einspruchs grundsätzlich nicht erforderlich. Dadurch kann zunächst die Frist gesichert und anschließend geprüft werden, welche Einwände gegen den Tatvorwurf oder die Messung tatsächlich bestehen.

Eine Abwesenheit stoppt die Frist nicht automatisch. Ob bei einer unverschuldeten Fristversäumnis eine Wiedereinsetzung möglich ist, hängt von den konkreten Umständen ab. Nach Kenntnis des Bescheids sollte in einem solchen Fall besonders schnell gehandelt werden.

Ein rechtzeitig eingelegter Einspruch verhindert zunächst die Rechtskraft des Bußgeldbescheids. Die Geldbuße wird daher nicht allein aufgrund des angegriffenen Bescheids sofort endgültig fällig; das Verfahren wird zunächst weitergeführt.

Fazit: Der gelbe Umschlag kann wichtiger sein als das Datum auf dem Bescheid

Für einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid stehen grundsätzlich 14 Tage ab Zustellung zur Verfügung. Deshalb sollten Bescheid und Zustellumschlag gemeinsam aufbewahrt und das Fristende möglichst früh notiert werden.

Wer Einspruch einlegen möchte, muss in dieser Zeit noch nicht sämtliche Messfehler oder rechtlichen Argumente kennen. Zunächst kann die Frist gesichert werden. Die genauere Prüfung der Messung und der Verfahrensunterlagen kann anschließend erfolgen.

Quellenangaben:

  • [1] § 67 OWiG: Form und Zweiwochenfrist für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid.
  • [2] § 51 OWiG: Vorschriften zur Zustellung im Bußgeldverfahren.
  • [3] §§ 42, 43 StPO i. V. m. § 46 OWiG: Berechnung der Einspruchsfrist und Verschiebung des Fristendes bei Samstag, Sonntag oder Feiertag.
  • [4] § 49 OWiG: Akteneinsichtsrecht des Betroffenen.
  • [5] § 52 OWiG i. V. m. §§ 44, 45 StPO: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Fristversäumnis.

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