Erstellt am 21.01.2026, 14:03
Das Thema Handy-Überwachung spaltet die Justiz. Während das OLG Koblenz (Az. 2 ORbs 31 SsRs 158/23) einen Autofahrer wegen fehlender Rechtsgrundlage freisprach, hat das Land Rheinland-Pfalz inzwischen Fakten geschaffen. Erfahren Sie, warum alte Bescheide hinfällig sind, der Regelbetrieb seit 2025 aber neue Hürden für Einsprüche aufstellt.
Man muss zwischen zwei Phasen unterscheiden:
Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Fahrer bereits 2022 während des Pilotprojekts in Trier erfasst. Das OLG Koblenz stellte im Oktober 2025 klar, dass dieser Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung mangels Gesetz rechtswidrig war. Da die Behörden "planmäßig" ohne Grundlage handelten, durfte das Foto nicht verwertet werden.
Innenminister Michael Ebling hat auf die Kritik der Gerichte reagiert. Zum 1. März 2025 trat eine Änderung des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) in Kraft. Diese soll die spezifische Rechtsgrundlage für die MonoCam bieten. Damit startete Rheinland-Pfalz bundesweit als erstes Bundesland in den Regelbetrieb.
Das bedeutet für Sie: Wer ab März 2025 geblitzt wurde, kann sich nicht mehr einfach auf die "fehlende Gesetzesgrundlage" berufen. Hier muss nun geprüft werden, ob das neue Gesetz selbst verfassungskonform ist und ob die Kamera im Einzelfall korrekt eingesetzt wurde.
| Zeitpunkt des Verstoßes | Rechtslage | Erfolgsaussicht Einspruch |
|---|---|---|
| Vor 01.03.2025 | Keine Rechtsgrundlage (laut OLG Koblenz) | Sehr hoch |
| Nach 01.03.2025 | Regelbetrieb gemäß neuem POG RLP | Einzelfallprüfung nötig |
Egal ob aus dem Jahr 2024 oder 2026: Wir prüfen, welche Rechtslage für Sie gilt und ob das Beweisfoto verwertbar ist.
Jetzt Bescheid prüfen lassenTausende Autofahrer wurden in der Pilotphase zwischen 2022 und Anfang 2025 erfasst. Für all diese Fälle gilt das Beweisverwertungsverbot des OLG Koblenz. Die Behörden hätten wissen müssen, dass sie für einen systematischen Grundrechtseingriff ein Gesetz benötigen. Wer noch ein laufendes Verfahren aus dieser Zeit hat, sollte unter Hinweis auf das Aktenzeichen 2 ORbs 31 SsRs 158/23 auf Einstellung drängen.
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