Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren: Wie hoch ist der Toleranzabzug?

Aktualisiert am 11. März 2026, 15:10

Ob Zivilstreife, Motorrad-Staffel oder sogar Polizisten im Privatwagen: Die Messung durch Nachfahren ist rechtlich zulässig, gilt aber als „nicht standardisiertes Verfahren“. Das bedeutet für Sie: Die Hürden für eine Verurteilung sind enorm hoch.

Polizeifahrzeug misst Geschwindigkeit durch Nachfahren auf der Autobahn.
Für ein gültige Messung müssen Abstand, Messstrecke und Sichtverhältnisse exakt dokumentiert sein.

Nachfahren: Die wichtigsten Urteile

  • Zulässigkeit: Nur bei wesentlichen Überschreitungen (KG Berlin, Az. 3 Ws (B) 467/14).
  • Toleranz-Hammer: Bei ungeeichtem Tacho sind oft bis zu 20 % Abzug zwingend (OLG Köln, Az. 1 RBs 254/21).
  • Sichtbarkeit: Rücklichter allein reichen nachts oft nicht aus – die Fahrzeugumrisse müssen erkennbar sein (AG Dortmund, Az. 729 OWi-265 Js 1807/22).

Messung per Tacho, Navi oder Dashcam?

Die Rechtsprechung erlaubt verschiedene Arten der Messung, stellt aber je nach Technik unterschiedliche Anforderungen. Selbst Messungen mit dem Privatfahrzeug eines Beamten sind grundsätzlich möglich (OLG Hamm, Az. 3 Ss OWi 94/09). Auch das GPS-Signal einer Dashcam oder Navigationssysteme (BayObLG, Az. 201 ObOWi 739/20) können herangezogen werden – führen jedoch zu massiven Sicherheitsabschlägen.

Die komplexe Toleranz-Rechnung: Warum sich ein Einspruch lohnt

Wenn die Polizei kein geeichtes ProVida-System nutzt, sondern vom Tacho abliest, greift eine komplizierte Fehlerrechnung. Das OLG Köln (Az. 1 RBs 254/21) hat hierfür klare Leitplanken gesetzt:

Die "10% + 4 km/h + X" Regel

Zunächst werden 10 % plus 4 km/h für die Tachovoreilung abgezogen. Da Abstände beim Nachfahren schwanken, kommt ein weiterer Zuschlag von 6 % bis 12 % hinzu. In der Summe führt dies fast immer dazu, dass das vorgeworfene Tempo massiv nach unten korrigiert werden muss – oft unter die Grenze für ein Fahrverbot.

Strenge Anforderungen an die Messstrecke

Ein kurzer „Gasstoß“ der Beamten reicht nicht aus. Die Länge der Nachfahrstrecke muss dokumentiert sein. Als Faustformel gilt:

  • Bei Geschwindigkeiten über 90 km/h sollte die Messstrecke mindestens 500 Meter betragen (KG Berlin, Az. 3 Ws (B) 1/22).
  • Der Verfolgungsabstand darf dabei 100 Meter nicht überschreiten.
  • Die Beamten müssen schlüssig erklären, wie sie gleichzeitig den Abstand halten und den Tacho ablesen konnten (OLG Hamm, Az. 4 RVs 64/17).

Spezialfall: Nachtmessung und Motorräder

Bei Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren gibt es verschiedene Spezialfälle, die bereits von Gerichten juristisch überprüft wurden. Ein Überblick:

Nachtmessung: Konturen statt nur Rücklichter

Bei Dunkelheit ohne Umgebungsbeleuchtung ist die Messung besonders kritisch. Das AG Dortmund entschied 2022, dass die bloße Erkennbarkeit von Rücklichtern in 100 m Entfernung nicht ausreicht. Sind die Fahrzeugkonturen nicht sichtbar, ist die Abstandsschätzung unzuverlässig.

Motorräder: Das "Schräglagen"-Verbot

Wurden Sie von einem Polizeimotorrad (z. B. mit ProVida) gemessen? Hier gibt es eine exzellente Verteidigungsstrategie: Messungen in Schräglage (Kurvenfahrt) gelten nicht als standardisiertes Verfahren (OLG Hamburg, Az. 2 RB 10/18). Nur bei aufrechter Geradeausfahrt ist die Messung verwertbar.

Häufige Fragen zum Nachfahren

Ja, Polizisten dürfen Verstöße grundsätzlich auch im Privat-PKW feststellen. Allerdings gelten hier die höchsten Sicherheitsabschläge (in der Regel 20 %), da der Tacho weder geeicht noch justiert ist.

Ein gültiges Urteil braucht konkrete Angaben zur Länge der Messstrecke, zum eingehaltenen Abstand, zu den Sichtverhältnissen der Beamten und zum Zustand des Tachometers (geeicht/ungeeicht). Fehlen diese Details, ist das Urteil oft angreifbar (vgl. KG Berlin, Az. 3 ORbs 100/24).

Nein. Die Messung durch bloßes Ablesen des Tachos durch die Beamten (ohne Video) ist zulässig. Da dies aber fehleranfälliger ist als eine Videomessung, müssen deutlich höhere Toleranzen (bis zu 20 %) vom Ablesewert abgezogen werden.

Das ist ein klassischer Messfehler. Verringert sich der Abstand, war das Polizeiauto schneller als Sie. Die Messung ist dann oft unverwertbar oder es müssen extrem hohe zusätzliche Toleranzen gewährt werden. Der Abstand muss über die gesamte Messstrecke gleich bleiben oder sich vergrößern.

In der Regel nicht. Laut aktueller Rechtsprechung (z.B. AG Dortmund 2022) müssen bei Dunkelheit die Konturen des Fahrzeugs erkennbar sein, um den Abstand sicher einschätzen zu können. Die bloße Sichtbarkeit von Rücklichtern auf z.B. 100 Meter Entfernung genügt oft nicht für eine verlässliche Messung.

Quellenangaben & Referenzen:

  • [1] KG Berlin: Beschl. v. 14.06.2024 – Az. 3 ORbs 100/24 (Anforderungen an Urteilsfeststellungen).
  • [2] OLG Köln: Beschl. v. 03.12.2021 – Az. 1 RBs 254/21 (Detaillierte Toleranzberechnung bei ungeeichtem Tacho).
  • [3] AG Dortmund: Urt. v. 22.11.2022 – Az. 729 OWi-265 Js 1807/22 (Sichtbarkeit bei Nacht).
  • [4] OLG Hamburg: Beschl. v. 20.02.2019 – Az. 2 RB 10/18 (ProVida-Messung bei Motorrad-Schräglage).
  • [5] BayObLG: Beschl. v. 18.06.2020 – Az. 201 ObOWi 739/20 (Messung per Navi/GPS).

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