Aktualisiert am 11. März 2026, 15:10
Ob Zivilstreife, Motorrad-Staffel oder sogar Polizisten im Privatwagen: Die Messung durch Nachfahren ist rechtlich zulässig, gilt aber als „nicht standardisiertes Verfahren“. Das bedeutet für Sie: Die Hürden für eine Verurteilung sind enorm hoch.
Die Rechtsprechung erlaubt verschiedene Arten der Messung, stellt aber je nach Technik unterschiedliche Anforderungen. Selbst Messungen mit dem Privatfahrzeug eines Beamten sind grundsätzlich möglich (OLG Hamm, Az. 3 Ss OWi 94/09). Auch das GPS-Signal einer Dashcam oder Navigationssysteme (BayObLG, Az. 201 ObOWi 739/20) können herangezogen werden – führen jedoch zu massiven Sicherheitsabschlägen.
Lassen Sie Ihre Messung von unseren Blitzer-Experten auf Fehler prüfen. Oftmals lässt sich die vorgeworfene Geschwindigkeit erheblich reduzieren oder das Verfahren kann aufgrund von Fehlern eingestellt werden.
Zum Blitzer-CheckWenn die Polizei kein geeichtes ProVida-System nutzt, sondern vom Tacho abliest, greift eine komplizierte Fehlerrechnung. Das OLG Köln (Az. 1 RBs 254/21) hat hierfür klare Leitplanken gesetzt:
Zunächst werden 10 % plus 4 km/h für die Tachovoreilung abgezogen. Da Abstände beim Nachfahren schwanken, kommt ein weiterer Zuschlag von 6 % bis 12 % hinzu. In der Summe führt dies fast immer dazu, dass das vorgeworfene Tempo massiv nach unten korrigiert werden muss – oft unter die Grenze für ein Fahrverbot.
Ein kurzer „Gasstoß“ der Beamten reicht nicht aus. Die Länge der Nachfahrstrecke muss dokumentiert sein. Als Faustformel gilt:
Bei Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren gibt es verschiedene Spezialfälle, die bereits von Gerichten juristisch überprüft wurden. Ein Überblick:
Bei Dunkelheit ohne Umgebungsbeleuchtung ist die Messung besonders kritisch. Das AG Dortmund entschied 2022, dass die bloße Erkennbarkeit von Rücklichtern in 100 m Entfernung nicht ausreicht. Sind die Fahrzeugkonturen nicht sichtbar, ist die Abstandsschätzung unzuverlässig.
Wurden Sie von einem Polizeimotorrad (z. B. mit ProVida) gemessen? Hier gibt es eine exzellente Verteidigungsstrategie: Messungen in Schräglage (Kurvenfahrt) gelten nicht als standardisiertes Verfahren (OLG Hamburg, Az. 2 RB 10/18). Nur bei aufrechter Geradeausfahrt ist die Messung verwertbar.
Fehlen im Bußgeldbescheid Angaben zu Abstand, Messstrecke oder Justierung des Tachos? Dann ist der Vorwurf oft nicht haltbar.
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