Bußgeldkatalog 2026: Diese neuen Regeln gelten ab 1. Juli

Aktualisiert am 30. Juni 2026, 09:30

Eine größere Reform wie 2020 bleibt zwar aus, dennoch ändert sich zum 1. Juli 2026 einiges im deutschen Verkehrsrecht. Vom Verbot des Punktehandels bis zur längeren Verjährungsfrist – wir zeigen, was auf Autofahrer zukommt und was das für laufende Bußgeldverfahren bedeutet.

Bußgeldkatalog 2026: Übersicht der neuen Regelungen im Straßenverkehrsrecht.
Zum 1. Juli 2026 treten mehrere Neuregelungen des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Kraft.

Bußgeldkatalog 2026: Gut zu Wissen

  • Verjährung: Von 3 auf 6 Monate verlängert – Behörden haben mehr Zeit für Verfahren.
  • Punktehandel: Künftig strafbar mit Bußgeldern von bis zu 30.000 Euro.
  • Scancars: Rechtliche Grundlage für digitale Parkraumüberwachung geschaffen.

Überblick: Warum wird der Bußgeldkatalog 2026 angepasst?

Mit der Aktualisierung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) reagiert der Gesetzgeber vor allem auf eine in der Praxis seit Jahren bekannte Schwachstelle: den sogenannten Punktehandel. Bislang konnten Verkehrsverstöße unter bestimmten Umständen relativ unkompliziert auf eine andere Person übertragen werden – sei es über kommerzielle Vermittlungsagenturen im Internet oder im privaten Umfeld. Wer dadurch Punkte in Flensburg auf jemand anderen übertragen ließ, musste bislang kaum mit Konsequenzen rechnen. Diese Gesetzeslücke wird zum 1. Juli 2026 geschlossen.

Daneben bringt die Reform Anpassungen bei Verjährungsfristen, der digitalen Parkraumüberwachung sowie dem Fahrverbot für Ersttäter mit sich. Eine umfassende Neuordnung wie bei der gescheiterten StVO-Novelle 2020 ist damit zwar nicht verbunden, für Betroffene eines Bußgeldverfahrens lohnt sich der Blick ins Detail aber dennoch.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

Zwischen einer begangenen Ordnungswidrigkeit und dem Erlass eines Bußgeldbescheids galt bisher eine dreimonatige Verjährungsfrist, die etwa durch ein Anhörungsschreiben um weitere drei Monate verlängert werden konnte. Mit der Reform gilt von Beginn an eine sechsmonatige Frist. Die Behörden gewinnen dadurch spürbar mehr Zeit, um Verfahren zu bearbeiten und Halter zu ermitteln – für Betroffene bedeutet das im Umkehrschluss, dass ein Verfahren länger offenbleiben kann, als sie es bislang gewohnt waren. Wer wissen möchte, welche Fristen innerhalb eines laufenden Verfahrens nach Zustellung eines Bescheids zu beachten sind, findet das im Detail in unserem Beitrag Bußgeldbescheid: Frist und was zu beachten ist.

Für sogenannte Scancars wurde zudem eine eigene Rechtsgrundlage geschaffen. Diese mit Kamerasystemen ausgestatteten Fahrzeuge erfassen parkende Autos automatisiert und sollen Parkverstöße effizienter ahnden. Da hierbei dauerhaft Kennzeichen und Standortdaten erfasst werden, dürften datenschutzrechtliche Fragen – etwa zur Speicherdauer bei unauffälligen Fahrzeugen – auch künftig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen bleiben. Schließlich wurden auch die rechtlichen Voraussetzungen für einen digitalen Führerschein als Ergänzung zum klassischen Kartenführerschein geschaffen. Künftig soll es genügen, einen digitalen Nachweis per Smartphone vorzuzeigen – der Kartenführerschein bleibt aber weiterhin gültig und für Auslandsfahrten zwingend erforderlich. Das Bundesverkehrsministerium plant die Einführung bis Ende 2026, vorgesehen für deutsche Kartenführerscheine ab Ausstellungsjahr 1999.

Sonderfall Fahrverbot: Ersttäter vs. Wiederholungstäter

  • Ersttäter: Wer in den vergangenen zwei Jahren noch kein Fahrverbot erhalten hat, kann den Zeitpunkt der Abgabe des Führerscheins selbst innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten wählen.
  • Wiederholungstäter (bisher): Der Führerschein musste sofort mit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung abgegeben werden – eine Fahrt danach war strafbar.
  • Wiederholungstäter (neu, seit 1. Juni 2026): Nach Eintritt der Rechtskraft bleibt nun ein Monat Zeit, das Fahrverbot anzutreten.

Punktehandel: Warum die Schließung dieser Lücke wichtig ist

Vor allem das Verbot des Punktehandels gilt als Kernstück der Reform und war in der Verkehrsrechtsszene seit Langem gefordert. Bisher fehlte vielfach eine klare strafrechtliche Handhabe gegen Personen, die wissentlich falsche Angaben zur Fahrereigenschaft machten, um eine andere Person die Punkte oder ein Fahrverbot übernehmen zu lassen.

Neuregelung im StVG: Bußgeld bis 30.000 Euro ab 1. Juli 2026

Die zentrale Neuerung betrifft die Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Fahrerermittlung: Wer gegenüber einer Behörde wissentlich falsche Angaben zur Verantwortlichkeit für eine Ordnungswidrigkeit macht oder gewerblich entsprechende Vermittlungsdienste anbietet, begeht künftig selbst eine eigenständige Ordnungswidrigkeit. Wichtig zu wissen: Betroffen sind ausschließlich Fälle der bewussten Täuschung – die Inanspruchnahme rechtmäßiger Verteidigungsmittel, etwa Zweifel an der korrekten Fahreridentifikation per Blitzerfoto, bleibt selbstverständlich weiterhin zulässig und sinnvoll.

Was bedeutet das für Sie? Wer tatsächlich geblitzt wurde, sollte sich nicht auf riskante Umgehungslösungen verlassen, sondern die Erfolgsaussichten eines regulären Einspruchs prüfen lassen. Gerade bei modernen Messverfahren wie der PoliScan-3R-Säule ergeben sich häufig formale oder technische Ansatzpunkte, die ein Verfahren auch ohne Punktehandel erfolgreich beenden können.

Häufige Fragen zum Bußgeldkatalog 2026

Der überwiegende Teil der Neuregelungen, darunter das Verbot des Punktehandels und die verlängerte Verjährungsfrist, tritt zum 1. Juli 2026 in Kraft. Die Regelung zum verzögerten Fahrverbot für Wiederholungstäter gilt bereits seit dem 1. Juni 2026.

Nein, die regulären Bußgeldsätze für Geschwindigkeits- und Rotlichtverstöße bleiben unverändert. Die Reform 2026 betrifft vor allem verfahrensrechtliche Aspekte sowie den neu geschaffenen Straftatbestand des Punktehandels.

Nein. Seit dem 1. Juli 2026 ist es ausdrücklich verboten, gegenüber der Behörde wissentlich falsche Angaben zur verantwortlichen Person zu machen. Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro geahndet werden – unabhängig davon, ob privat oder über eine kommerzielle Agentur vermittelt wurde.

Die Behörde hat ab dem Verstoß nun von Anfang an sechs statt drei Monate Zeit, einen Bußgeldbescheid zu erlassen. Für Betroffene bedeutet das, dass Verfahren insgesamt länger dauern können, bevor überhaupt ein Bescheid eintrifft – die Erfolgsaussichten eines Einspruchs werden dadurch jedoch nicht beeinflusst.

Nein, der neue Straftatbestand gilt nicht rückwirkend. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Tat, also die falsche Angabe gegenüber der Behörde. Wurde diese vor dem Stichtag gemacht, greift die neue Bußgeldandrohung von bis zu 30.000 Euro nicht – das ändert aber nichts daran, dass auch zuvor bereits Risiken wie der Vorwurf der Falschaussage bestehen konnten.

Mit der Reform wurde zunächst nur die rechtliche Grundlage für den Einsatz von Scancars geschaffen. Wann und in welchem Umfang einzelne Kommunen die automatisierte Parkraumüberwachung tatsächlich einführen, entscheiden die jeweiligen Ordnungsämter vor Ort – ein bundesweit einheitlicher Starttermin ist damit nicht verbunden.

Ja. Der digitale Führerschein soll den Kartenführerschein zunächst nur ergänzen, nicht ersetzen. Vor allem bei Fahrten ins Ausland bleibt der physische Kartenführerschein weiterhin Pflicht, da der digitale Nachweis nach aktueller Planung nur im Inland anerkannt wird.

Nein, am Punktesystem selbst – also an der Anzahl der Punkte je Verstoß, den Tilgungsfristen oder den Grenzwerten bis zum Führerscheinentzug – ändert sich durch die Reform 2026 nichts. Betroffen ist ausschließlich die Frage, wer rechtlich für einen Verstoß verantwortlich gemacht werden darf.

Quellenangaben & Referenzen:

  • [1] Straßenverkehrsgesetz (StVG): Änderungen zur Verjährungsfrist, zum Punktehandel und zur digitalen Parkraumüberwachung, in Kraft ab 01.07.2026 – Gesetzestext (gesetze-im-internet.de).
  • [2] ADAC e.V.: Hintergrundbericht zu den neuen Bußgeldern für Punktehandel, Stand 16.06.2026 – ADAC.de.
  • [3] Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV): Ankündigung zur Einführung des digitalen Führerscheins, geplant bis Ende 2026.

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