Bei Nässe geblitzt: Wann gilt das Tempolimit wirklich?

Erstellt am 01.09.2026, 14:57

Auf dem Schild steht „80 bei Nässe“, die Straße war aber nur leicht feucht – und trotzdem wurden Sie geblitzt? Entscheidend ist nicht allein, ob es geregnet hat. Der Bundesgerichtshof hat bereits konkret festgelegt, wann eine Fahrbahn im Sinne dieser Geschwindigkeitsbeschränkung tatsächlich als „nass“ gilt.

Geschwindigkeitsbegrenzung bei Nässe auf einer nassen Autobahn
Ein Tempolimit „bei Nässe“ gilt nicht allein deshalb, weil es regnet oder die Fahrbahn etwas feucht aussieht.

Wann gilt ein Tempolimit „bei Nässe“?

Die Straßenverkehrs-Ordnung kennt die Kombination ausdrücklich: Wird Zeichen 274 – also eine zulässige Höchstgeschwindigkeit – mit dem Zusatzzeichen „bei Nässe“ versehen, darf die angegebene Geschwindigkeit überschritten werden, solange die Fahrbahn nicht nass ist. Sobald die Voraussetzung „nasse Fahrbahn“ vorliegt, wird das niedrigere Tempolimit verbindlich.

Das klingt zunächst eindeutig. In der Praxis stellt sich aber eine viel schwierigere Frage: Wann ist eine Fahrbahn überhaupt nass?

Genau damit hat sich der Bundesgerichtshof bereits beschäftigt. In seinem Beschluss vom 20.12.1977 – 4 StR 560/77 stellte der BGH zunächst klar, dass die Kombination aus einem Geschwindigkeitsschild und dem Zusatz „bei Nässe“ eine wirksame Geschwindigkeitsbeschränkung darstellt.

Gleichzeitig definierte das Gericht, was unter Nässe zu verstehen ist. Eine lediglich feuchte Fahrbahn reicht danach nicht aus. Auf der Fahrbahn muss sich erkennbar eine – wenn auch dünne – Wasserschicht gebildet haben.

Nass oder nur feucht? Dieser Unterschied ist entscheidend

Für Autofahrer ist genau diese Abgrenzung besonders interessant. Eine Fahrbahn kann nach einem kurzen Regenschauer dunkel und feucht aussehen, ohne bereits die Voraussetzungen zu erfüllen, die der BGH für eine nasse Fahrbahn aufgestellt hat.

Das OLG Hamm hat die Rechtsprechung später noch einmal bestätigt. Nach dem Beschluss vom 15.11.2000 – 2 Ss OWi 1057/00 – liegt „Nässe“ vor, wenn die Fahrbahn insgesamt mit einem Wasserfilm überzogen ist.

Das Gericht stellte zugleich ausdrücklich klar: Eine nur feuchte Fahrbahn reicht nicht aus. Auch Wasser, das sich lediglich in einzelnen Spurrillen befindet, genügt danach für sich genommen nicht.

Zustand der Fahrbahn „Bei Nässe“-Tempolimit?
Trockene Fahrbahn Das allein an „Nässe“ geknüpfte niedrigere Tempolimit gilt nicht.
Fahrbahn lediglich feucht Nach der Rechtsprechung reicht bloße Feuchtigkeit nicht aus.
Wasser nur in einzelnen Spurrillen Reicht nach der Rechtsprechung des OLG Hamm für sich genommen ebenfalls nicht aus.
Durchgehender Wasserfilm auf der Fahrbahn Die Voraussetzung „bei Nässe“ ist grundsätzlich erfüllt.
Starke Gischt und durchgehende Wasserschicht Deutliche Anzeichen für eine nasse Fahrbahn.
Trockene Fahrbahn:
Das allein an „Nässe“ geknüpfte niedrigere Tempolimit gilt nicht.
Nur feuchte Fahrbahn:
Bloße Feuchtigkeit reicht nach der Rechtsprechung nicht aus.
Wasser nur in Spurrillen:
Genügt für sich genommen ebenfalls nicht, um die gesamte Fahrbahn als nass einzuordnen.
Durchgehender Wasserfilm:
Dann ist die Voraussetzung „bei Nässe“ grundsätzlich erfüllt.

Muss es gerade regnen, damit „80 bei Nässe“ gilt?

Nein. Entscheidend ist nicht, ob in dem Moment Regen fällt, sondern der tatsächliche Zustand der Fahrbahn.

Hat es zuvor stark geregnet und befindet sich weiterhin ein durchgehender Wasserfilm auf der Straße, kann das Tempolimit „bei Nässe“ auch dann gelten, wenn der Regen inzwischen aufgehört hat.

Umgekehrt bedeutet einsetzender Regen nicht automatisch, dass die Fahrbahn im selben Augenblick bereits als nass im Sinne der Rechtsprechung anzusehen ist. Ist der Asphalt lediglich feucht und hat sich noch kein entsprechender Wasserfilm gebildet, ist das etwas anderes als eine vollständig nasse Fahrbahn.

„Bei Nässe“ bedeutet also nicht einfach „bei Regen“

Dieser Unterschied ist für eine Geschwindigkeitsmessung besonders wichtig. Maßgeblich ist der Fahrbahnzustand zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes. Ob es zehn Minuten vorher oder nachher geregnet hat, beantwortet diese Frage allein noch nicht.

Bei trockener Fahrbahn geblitzt: Ist die Messung dann ungültig?

Hier muss zwischen der technischen Geschwindigkeitsmessung und dem tatsächlich geltenden Tempolimit unterschieden werden.

Ein Blitzer kann eine gefahrene Geschwindigkeit technisch erfassen. Für die rechtliche Bewertung ist aber entscheidend, welche Höchstgeschwindigkeit an dieser Stelle tatsächlich galt.

War beispielsweise ausschließlich „80 bei Nässe“ angeordnet und war die Fahrbahn nachweislich nicht nass, kann die bedingte Begrenzung auf 80 km/h nicht allein aufgrund dieses Schildes zugrunde gelegt werden.

Das bedeutet allerdings nicht automatisch, dass an dieser Stelle unbegrenzt gefahren werden durfte. Es kann beispielsweise noch eine andere allgemeine oder zuvor angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung gelten.

Vorher Tempo 120, danach „80 bei Nässe“ – was gilt?

Gerade auf Autobahnen können mehrere Geschwindigkeitsbeschränkungen hintereinander stehen. Dann sollte die gesamte Schilderfolge betrachtet werden. Aus einem einzelnen Foto des Schildes „80 bei Nässe“ lässt sich nicht in jedem Fall ableiten, welches Tempolimit bei trockener Fahrbahn an dieser Stelle gegolten hat.

Wer in einer solchen Situation geblitzt wurde, sollte deshalb möglichst rekonstruieren, welche Verkehrszeichen vor der Messstelle standen und ob weitere Geschwindigkeitsbeschränkungen oder Aufhebungszeichen vorhanden waren.

Wie wird nachgewiesen, dass die Fahrbahn bei der Messung nass war?

Wenn das niedrigere Tempolimit nur „bei Nässe“ gilt, ist der Fahrbahnzustand keine Nebensache. Für eine entsprechende Verurteilung muss festgestellt werden können, dass die Voraussetzung tatsächlich vorlag.

Das zeigt besonders anschaulich die Entscheidung des OLG Hamm aus dem Jahr 2000. Dort hatte das Amtsgericht unter anderem das vorhandene Video der Messung ausgewertet. Zu erkennen waren eine durchgehende Wasserschicht, Pfützen in den Spurrillen und starke Gischt der Fahrzeuge.

Solche Umstände können den Zustand der Fahrbahn nachvollziehbar machen. Je nach Verfahren können unter anderem folgende Punkte eine Rolle spielen:

  • Fotos oder Videoaufnahmen aus dem Bereich der Messstelle,
  • sichtbarer Wasserfilm auf der Fahrbahn,
  • Gischt oder deutliches Spritzwasser vorausfahrender Fahrzeuge,
  • Beobachtungen der eingesetzten Polizeibeamten,
  • der konkrete Zeitpunkt und Ort der Geschwindigkeitsmessung.

Die bloße Feststellung „es hat geregnet“ beantwortet nicht alles

Gerade bei Grenzfällen kann deshalb interessant sein, welche Feststellungen zum Fahrbahnzustand tatsächlich dokumentiert wurden. Das gilt insbesondere dann, wenn der Fahrer die Straße als lediglich feucht wahrgenommen hat oder der Regen erst kurz vor der Messung eingesetzt hatte.

Kann ich mich darauf berufen, die Nässe falsch eingeschätzt zu haben?

Auch hier ist die Rechtsprechung eher streng. Das Kammergericht Berlin beschäftigte sich 2019 mit einem Fahrer, der das Zusatzzeichen „bei Nässe“ wahrgenommen, die tatsächlichen Straßenverhältnisse jedoch falsch eingeschätzt hatte.

Das Gericht wertete eine solche Fehleinschätzung nicht ohne Weiteres als sogenanntes Augenblicksversagen. Die Beurteilung, ob eine Straße nass ist, erfolgt nicht nur in einem kurzen Moment, sondern während der Fahrt über einen längeren Zeitraum.

Der Einwand „Ich dachte, die Straße sei noch nicht nass“ führt deshalb nicht automatisch dazu, dass ein Bußgeld oder ein möglicherweise vorgesehenes Fahrverbot entfällt.

FAQ: Geschwindigkeitsbegrenzung bei Nässe

Nach der Rechtsprechung reicht eine lediglich feuchte Fahrbahn nicht aus. Der Bundesgerichtshof verlangt einen erkennbaren Wasserfilm auf der Fahrbahn. Das OLG Hamm hat diese Linie bestätigt und eine durchgehende Wasserschicht als maßgeblich angesehen.

Bloße Feuchtigkeit genügt nach der Rechtsprechung nicht. Auch einzelne nasse Spurrillen reichen für sich genommen nicht aus. Entscheidend ist, ob die Fahrbahn insgesamt von einem Wasserfilm überzogen war.

Nein. Entscheidend ist der Zustand der Fahrbahn. Hat der Regen bereits aufgehört, liegt aber weiterhin ein durchgehender Wasserfilm auf der Straße, kann das Tempolimit weiterhin gelten. Umgekehrt macht einsetzender Regen eine bislang nur feuchte Fahrbahn nicht automatisch sofort zu einer nassen Fahrbahn im Sinne der Rechtsprechung.

Zunächst sollte geklärt werden, welches Tempolimit am Messpunkt tatsächlich galt. War die niedrigere Geschwindigkeit ausschließlich mit dem Zusatz „bei Nässe“ angeordnet, ist der damalige Fahrbahnzustand besonders wichtig. Zusätzlich sollte geprüft werden, ob zuvor oder danach andere Geschwindigkeitsbeschränkungen ausgeschildert waren.

Nicht allein. Das OLG Hamm hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es nicht genügt, wenn lediglich in den Spurrillen Wasser steht. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Fahrbahn insgesamt mit einem Wasserfilm überzogen ist.

Das hängt vom jeweiligen Verfahren ab. Relevant können beispielsweise Messvideos, Fotos, die Beobachtungen von Polizeibeamten sowie sichtbare Gischt oder ein erkennbarer Wasserfilm sein. Beim OLG Hamm spielte gerade die Videoaufzeichnung der Messung eine wichtige Rolle für die Feststellung des Fahrbahnzustands.

Fazit: Feucht ist nicht automatisch nass

Wer bei einem Tempolimit mit dem Zusatz „bei Nässe“ geblitzt wurde, sollte nicht allein darauf schauen, ob es zu diesem Zeitpunkt geregnet hat. Rechtlich entscheidend ist der tatsächliche Zustand der Fahrbahn.

Der Bundesgerichtshof hat die Grenze vergleichsweise deutlich gezogen: Bloße Feuchtigkeit genügt nicht. Maßgeblich ist ein erkennbarer Wasserfilm auf der Fahrbahn. Auch das OLG Hamm bestätigt, dass Wasser nur in einzelnen Spurrillen nicht ausreicht.

Gerade wenn die Straße nur leicht feucht war oder der Regen erst kurz zuvor begonnen hatte, kann deshalb interessant sein, wie die Nässe im konkreten Verfahren festgestellt und dokumentiert wurde.

Quellen & Rechtsprechung:

  • [1] Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), Anlage 2 zu § 41 Abs. 1, lfd. Nr. 49 und 49.1: Zeichen 274 und Geschwindigkeitsbeschränkung mit Zusatzzeichen bei nasser Fahrbahn.
  • [2] BGH, Beschluss vom 20.12.1977 – 4 StR 560/77, BGHSt 27, 318: Grundsatzentscheidung zur Wirksamkeit des Zusatzes „bei Nässe“ und zur Abgrenzung zwischen bloßer Feuchtigkeit und nasser Fahrbahn.
  • [3] OLG Hamm, Beschluss vom 15.11.2000 – 2 Ss OWi 1057/00: Zur durchgehenden Wasserschicht als Voraussetzung für Nässe und zur Feststellung des Fahrbahnzustands anhand der Videoaufzeichnung.
  • [4] KG Berlin, Beschluss vom 18.02.2019 – 3 Ws (B) 30/19 – 122 Ss 14/19: Zur falschen Einschätzung der Fahrbahnnässe und zur Frage eines Augenblicksversagens.

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