Akt. am 10.03.2026, 17:15
Sie haben Post von der Bußgeldstelle erhalten, aber im Anhörungsbogen fehlt der Betrag? Keine Sorge – das ist kein Fehler der Behörde, sondern rechtlich so vorgesehen. Erfahren Sie hier, warum das Bußgeld erst später festgesetzt wird und wie Sie jetzt reagieren sollten.
Wir prüfen kostenlos und unverbindlich, ob der Vorwurf gegen Sie haltbar ist oder ob das Bußgeldverfahren aufgrund von Messfehlern oder Formfehlern der Bußgeldstelle eingestellt werden könnte.
Zum Blitzer-CheckJa, es ist absolut üblich, dass im Anhörungsbogen kein konkreter Bußgeldbetrag genannt wird. Der Grund ist simpel: Der Anhörungsbogen dient der Sachverhaltsaufklärung. Er soll Ihnen die rechtlich vorgeschriebene Möglichkeit geben, sich zum Vorwurf zu äußern (rechtliches Gehör).
Ein Bußgeld wird erst im nächsten Schritt – dem Bußgeldbescheid – verbindlich festgesetzt. Erst dann stehen auch Gebühren und Auslagen der Verwaltung fest, die den Endbetrag erhöhen.
Hier herrscht oft Unsicherheit. Grundsätzlich müssen Sie sich nicht zur Sache äußern. Niemand ist verpflichtet, sich selbst oder nahe Angehörige zu belasten.
| Angaben | Pflicht? | Hinweis |
|---|---|---|
| Personalien (Name, Anschrift) | Ja | Nur, wenn die Daten im Bogen fehlerhaft sind (§ 111 OWiG). |
| Angaben zur Tat | Nein | Sie haben ein Schweigerecht. Voreilige Aussagen schaden oft. |
| Fahreridentität | Nein | Sie müssen den Fahrer nicht aktiv nennen (Zeugnisverweigerungsrecht). |
Manche Betroffene geben im Anhörungsbogen bewusst eine andere Person an, um Punkte oder ein Fahrverbot zu vermeiden. Davor warnen wir ausdrücklich! Während das Schweigen legal ist, stellt das bewusste Benennen eines Unschuldigen eine Straftat dar.
"Wer einen anderen wider besseres Wissen einer Ordnungswidrigkeit verdächtigt, macht sich wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) strafbar. Hier drohen Geldstrafen oder sogar Haft."
Ignorieren Sie die Berichtigung Ihrer persönlichen Daten (Name, Geburtsdatum etc.) trotz Fehlern, kann dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
| Verstoß | Mögliche Sanktion |
|---|---|
| Falsche Personalien (§ 111 OWiG) | Geldbuße bis zu 1.000 € |
| Falsche Verdächtigung Dritter | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe |
| Falsche Angaben zur Sache | Keine direkte Strafe, aber Erschwerung des Einspruchs |
Dass ein Anhörungsbogen ohne Betrag bei Ihnen ankommt, ist völlig rechtmäßig. Er dient lediglich der Vorbereitung des Bußgeldbescheids. Bevor Sie voreilig Angaben zur Sache machen, sollten Sie professionellen Rat einholen – denn was einmal in der Akte steht, lässt sich kaum noch korrigieren.
Informieren Sie sich über die aktuellen Strafen bei einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit.
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