Aktualisiert am 4. Januar 2026, 15:58
Sie prägen das moderne Stadtbild: Die grauen Säulen des Typs PoliScan 3R. Doch wie genau funktioniert die Lasermessung und wie oft treten Messfehler auf? Der Blitzer im Check.
Hinter der Bezeichnung PoliScan 3R verbirgt sich das Messsystem „PoliScan Speed“ des Herstellers Vitronic. Die „3R“ beziehen sich im Volksmund auf die drei markanten Glasringe bzw. Segmente der Säule. In diesen Ringen sind die Laser-Einheiten (LIDAR), die hochauflösenden Kameras und die Blitzeinheiten untergebracht. Diese Bauweise erlaubt es dem Gerät, ein digitales Gitternetz über die Fahrbahn zu legen und Fahrzeuge über eine Distanz von bis zu 75 Metern zu verfolgen.
Hinter der Optik des PoliScan 3R steckt mittlerweile meist das Modell PoliScan FM1. Die technischen Spezifikationen zeigen, warum dieses Gerät bei Behörden so beliebt ist:
Die rechtliche Bewertung des PoliScan 3R hat sich in den letzten Jahren zu einem komplexen Spannungsfeld entwickelt. Während einige Gerichte die Verteidigungsrechte stärken, betonen andere die Verlässlichkeit der Technik. Ein Überblick über die entscheidenden Urteile:
Dieses wegweisende Urteil markiert einen Sieg für das Recht auf ein faires Verfahren. Der Verfassungsgerichtshof entschied, dass Betroffene Anspruch auf Informationen haben, die zwar nicht direkt in der Akte liegen, aber bei der Behörde vorhanden sind. Das Besondere: Entscheidend ist der Zugang zu Wartungs- und Reparaturdokumentationen (unabhängig davon, ob diese als „Lebensakte“ bezeichnet werden) seit der letzten Eichung. Werden diese Daten verweigert, kann die Messung angreifbar sein.
Nicht jeder Einwand führt automatisch zum Erfolg. Die Gerichte haben auch klare Grenzen gezogen:
Was bedeutet das für Sie? Die Urteilslage zeigt: Es reicht heute nicht mehr aus, pauschal die Herausgabe von Daten zu fordern. Ein Einspruch ist dann besonders aussichtsreich, wenn er sich auf die Wartungshistorie des Geräts stützt (wie vom VerfGH BW 2025 gefordert) oder wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung vorliegen.
Ergänzend dazu bleibt der Beschluss des OLG Düsseldorf (30.08.2021 – IV-2 RBs 145/21) wichtig: Er bestätigt zwar, dass die „Hilfslinie“ im Datensatz nicht zwingend im Urteil thematisiert werden muss, unterstreicht aber gleichzeitig, dass PoliScan nur dann als standardisiertes Verfahren gilt, wenn alle Bedienungsvorschriften exakt eingehalten wurden.
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