Hier finden Sie die aktuellen Bußgelder, Punkte und Fahrverbote aus dem Bußgeldkatalog 2025 und können kostenlos einen Einspruch prüfen.
Im Folgenden erklären wir Ihnen genau, was einen einfachen Rotlichtverstoß von einem qualifizierten Rotlichtverstoß unterscheidet und welche Strafen im Bußgeldkatalog 2025 dafür vorgesehen sind. So wissen Sie genau, was auf Sie zukommen könnte.
Verstoß |
|
Punkte | Fahrverbot | Einspruch |
---|---|---|---|---|
Haltelinienverstoß | 10 € | - | - | Einspruch prüfen |
Rote Ampel unter 1 Sekunde überfahren | 90 € | 1 | - | Einspruch prüfen |
... mit Gefährdung | 200 € | 2 | 1 Monat | Einspruch prüfen |
... mit Sachbeschädigung | 240 € | 2 | 1 Monat | Einspruch prüfen |
Rote Ampel über 1 Sekunde überfahren | 200 € | 2 | 1 Monat | Einspruch prüfen |
... mit Gefährdung | 320 € | 2 | 1 Monat | Einspruch prüfen |
... mit Sachbeschädigung | 360 € | 2 | 1 Monat | Einspruch prüfen |
* Bitte beachten Sie: Die Gebühren eines Bußgeldbescheides betragen 25 € bzw. max. 5% des Bußgeldbetrages. Dazu kommen noch Auslagen in Höhe von 3,50 € für den Postversand. Diese werden beim Aktivieren der Checkbox mit berücksichtigt. |
Rotlichtverstoß |
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P. | FV | Einspruch |
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< 1 Sek. | 90 € | 1 | - | Jetzt prüfen |
< 1 Sek. mit Gefährdung | 200 € | 2 | 1 | Jetzt prüfen |
< 1 Sek. mit Unfallfolge | 240 € | 2 | 1 | Jetzt prüfen |
> 1 Sek. | 200 € | 2 | 1 | Jetzt prüfen |
> 1 Sek. mit Gefährdung | 320 € | 2 | 1 | Jetzt prüfen |
> 1 Sek. mit Unfallfolge | 360 € | 2 | 1 | Jetzt prüfen |
BG. = Bußgeld, P = Punkte, FV = Fahrverbot in Monaten
* Bitte beachten Sie: Die Gebühren eines Bußgeldbescheides betragen 25 € bzw. max. 5% des Bußgeldbetrages. Dazu kommen noch Auslagen in Höhe von 3,50 € für den Postversand. Diese werden beim Aktivieren der Checkbox mit berücksichtigt.
Rotzeit | Verletzte Vorschriften | Einspruch prüfen |
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0,1 Sekunden | § 37 Abs.2 § 49 StVO; § 24 Abs. 1,3 Nr. 5 StVG § 132 BKat | Jetzt prüfen |
0,2 Sekunden | § 37 Abs.2 § 49 StVO; § 24 Abs. 1,3 Nr. 5 StVG § 132 BKat | Jetzt prüfen |
0,3 Sekunden | § 37 Abs.2 § 49 StVO; § 24 Abs. 1,3 Nr. 5 StVG § 132 BKat | Jetzt prüfen |
0,4 Sekunden | § 37 Abs.2 § 49 StVO; § 24 Abs. 1,3 Nr. 5 StVG § 132 BKat | Jetzt prüfen |
0,5 Sekunden | § 37 Abs.2 § 49 StVO; § 24 Abs. 1,3 Nr. 5 StVG § 132 BKat | Jetzt prüfen |
0,6 Sekunden | § 37 Abs.2 § 49 StVO; § 24 Abs. 1,3 Nr. 5 StVG § 132 BKat | Jetzt prüfen |
0,7 Sekunden | § 37 Abs.2 § 49 StVO; § 24 Abs. 1,3 Nr. 5 StVG § 132 BKat | Jetzt prüfen |
0,8 Sekunden | § 37 Abs.2 § 49 StVO; § 24 Abs. 1,3 Nr. 5 StVG § 132 BKat | Jetzt prüfen |
0,9 Sekunden | § 37 Abs.2 § 49 StVO; § 24 Abs. 1,3 Nr. 5 StVG § 132 BKat | Jetzt prüfen |
1 Sekunde | § 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 132.3 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV | Jetzt prüfen |
1,1 Sekunden | § 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 132.3 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV | Jetzt prüfen |
1,2 Sekunden | § 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 132.3 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV | Jetzt prüfen |
1,3 Sekunden | § 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 132.3 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV | Jetzt prüfen |
1,4 Sekunden | § 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 132.3 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV | Jetzt prüfen |
1,5 Sekunden | § 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 132.3 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV | Jetzt prüfen |
Das Überfahren einer roten Ampel zählt im deutschen Straßenverkehr zu den schwerwiegenderen Verkehrsverstößen. Ein Rotlichtverstoß ist eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 37 Abs. 2 StVO (Straßenverkehrs-Ordnung) in Verbindung mit § 49 StVO und § 24 StVG (Straßenverkehrsgesetz). Solche Verstöße werden konsequent mit Bußgeldern, Punkten im Fahreignungsregister (Flensburg) und gegebenenfalls einem Fahrverbot geahndet.
Doch wann genau liegt ein Rotlichtverstoß vor und welche Faktoren beeinflussen die Schwere der Strafe? Hier sind die entscheidenden Kriterien, die auch für die spätere rechtliche Bewertung wichtig sind:
Diese Details sind entscheidend für die Einordnung Ihres Verstoßes und damit auch für die Erfolgsaussichten eines möglichen Einspruchs.
Wer die rote Ampel in der Probezeit überfährt, muss mit besonders strengen Konsequenzen rechnen. Ein Rotlichtverstoß wird hier nicht einfach nur als Ordnungswidrigkeit behandelt, sondern gilt als sogenannter "A-Verstoß" – das sind schwerwiegende Verstöße, die das Fahrverhalten in der Probezeit besonders negativ beeinflussen.
Das System der A- und B-Verstöße in der Probezeit ist dazu da, Fahranfänger zu einer besonders vorsichtigen Fahrweise zu erziehen. Ein A-Verstoß signalisiert der Behörde, dass grundlegende Verkehrsregeln missachtet wurden.
Gerade in der Probezeit sollten Sie jeden Bußgeldbescheid wegen eines Rotlichtverstoßes ernst nehmen und prüfen lassen. Ein Einspruch kann hier oft der entscheidende Weg sein, um den Führerschein zu retten.
Messfehler sind eine der häufigsten Ursachen, warum sich ein Einspruch gegen einen Rotlichtverstoß lohnen kann. Die Technik ist komplex, und wo Technik im Spiel ist, können Fehler passieren – sei es durch die Geräte selbst, deren Aufstellung oder die Bedienung.
Diese Blitzer sind weit verbreitet und arbeiten mit Sensoren, die im Asphalt verlegt sind. Sie registrieren, wann ein Fahrzeug die Haltelinie und später den Schutzbereich der Kreuzung überfährt, während die Ampel Rot zeigt.
Obwohl diese Geräte oft für Geschwindigkeitsmessungen eingesetzt werden, können sie in bestimmten Konfigurationen auch Rotlichtverstöße erfassen. Sie nutzen Laserstrahlen zur Geschwindigkeits- und Positionserfassung.
Die Komplexität dieser Messsysteme bedeutet, dass ein Bußgeldbescheid wegen Rotlichtverstoßes selten unantastbar ist. Nur ein Fachanwalt für Verkehrsrecht kann die notwendige Akteneinsicht beantragen, um alle relevanten Unterlagen wie Messprotokolle, Eichscheine, Schulungsnachweise der Messbeamten und die Lebensakte des Blitzgerätes zu prüfen. Laien haben dazu keine Möglichkeit.
Zögern Sie nicht, Ihren Fall prüfen zu lassen. Die Erfolgsaussichten auf einen milderen Bescheid oder gar eine Einstellung des Verfahrens sind bei Messfehlern oft sehr gut.
Hier finden Sie schnelle Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um rote Ampeln, Bußgelder und Ihre Möglichkeiten zum Einspruch.