Zeugenfragebogen wegen Blitzer: Was Sie jetzt tun können
Aktualisiert am 3. Januar 2026, 13:15
Sie haben einen Zeugenfragebogen erhalten? Das bedeutet: Die Behörde weiß, dass Ihr Auto zu schnell war, kennt aber den Fahrer nicht. Erfahren Sie hier, wie Sie Ihre Rechte wahren und teure Fehler vermeiden.
Ein Zeugenfragebogen ist oft das erste Anzeichen dafür, dass die Behörde Probleme bei der Fahreridentifizierung hat.
Zeugenfragebogen: Die Fakten
Fahreridentifizierung: Wird versendet, wenn das Foto für eine direkte Zuordnung nicht ausreicht.
Zeugenstatus: Sie sind zunächst kein Beschuldigter, haben aber Mitwirkungspflichten.
Schweigerecht: Bei Selbstbelastung oder Belastung von Angehörigen dürfen Sie schweigen.
Risiko: Falsche Angaben zur Sache können strafbar sein (§ 164 StGB).
Fahrtenbuch: Droht nur bei mangelnder Mitwirkung und schweren Verstößen.
Zeugenfragebogen erhalten?
Nutzen Sie unseren kostenlosen Blitzer-Check. Wir prüfen, ob Sie den Fahrer benennen müssen oder ob die Messung selbst angreifbar ist.
Der Zeugenfragebogen landet meist dann im Briefkasten, wenn der Halter offensichtlich nicht der Fahrer sein kann – zum Beispiel, wenn eine Frau als Halterin eingetragen ist, das Foto aber einen Mann zeigt. Die Behörde braucht nun Ihre Unterstützung, um den Bußgeldbescheid an die richtige Adresse zu schicken.
Was genau ist ein Zeugenfragebogen?
Er ist ein Ermittlungsinstrument der Bußgeldstelle. Im Vergleich zum Anhörungsbogen gibt es wichtige Unterschiede:
Keine Beschuldigung: Man geht davon aus, dass Sie nur wissen, wer gefahren ist.
Inhalt: Tatort, Zeit, Beweisfoto und die Aufforderung, den Fahrer zu nennen.
Ziel: Die Unterbrechung der Verjährung und die Identifizierung des Täters.
Wann erhalten Sie diesen Fragebogen?
Die Zustellung erfolgt meist aus drei Gründen:
Foto-Divergenz: Fahrer und Halter passen optisch (Geschlecht, Alter) nicht zusammen.
Firmenfahrzeug: Das Auto ist auf eine juristische Person zugelassen.
Mietwagen: Die Verleihfirma hat Sie bereits als Mieter benannt.
Muss ich den Fragebogen zurücksenden?
Hier ist Fingerspitzengefühl gefragt. Grundsätzlich gilt:
Personalien: Ihre eigenen Daten müssen korrekt sein.
Keine Selbstbelastung: Waren Sie selbst der Fahrer, müssen Sie sich nicht verraten.
Wahrheitspflicht: Wenn Sie jemanden benennen, muss es der Wahrheit entsprechen. Eine "falsche Verdächtigung" ist eine Straftat.
Ihre Verweigerungsrechte
Recht
Wer ist geschützt?
Folge
Auskunftsverweigerung
Man selbst (Fahrer = Halter)
Keine Angaben zur Person des Fahrers nötig.
Zeugnisverweigerung
Nahe Angehörige (Ehepartner, Kinder, Eltern)
Sie müssen Ihre Verwandten nicht "verpfeifen".
Was passiert bei Schweigen?
Ignorieren Sie das Schreiben einfach, wird die Behörde kreativ:
Passbildabgleich: Die Polizei vergleicht das Foto mit dem Melderegister.
Hausbesuch: Beamte klingeln bei Ihnen oder den Nachbarn.
Ermittlungen vor Ort: Befragungen am Arbeitsplatz sind möglich.
Droht eine Fahrtenbuchauflage?
Eine Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO) ist die schärfste Waffe der Behörde gegen "unkooperative" Halter. Sie droht, wenn:
Der Verstoß punktrelevant ist (ab 21 km/h zu schnell).
Die Behörde rechtzeitig (innerhalb von 2 Wochen) ermittelt hat.
Der Halter die Aufklärung erkennbar verweigert hat.
Fahrtenbuch verhindern
Wurde Ihnen bereits mit einer Fahrtenbuchauflage gedroht? Ein Einspruch kann dies oft noch verhindern. Lassen Sie sich jetzt beraten.
Foto prüfen: Ist der Fahrer wirklich nicht zu erkennen? Schlechte Fotos sind die beste Basis für einen Einspruch.
Fristen wahren: Reagieren Sie innerhalb der genannten Frist (meist 1 Woche), um keine Ermittler vor der Tür zu riskieren.
Rechte nutzen: Vermerken Sie "Ich mache von meinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch", wenn Angehörige gefahren sind.
Keine Experimente: Benennen Sie niemals fiktive Personen ("Ersatzfahrer"). Das fliegt fast immer auf.
Anwaltliche Prüfung: Vor dem Absenden Akteneinsicht beantragen lassen – nur so sehen Sie, was die Behörde wirklich weiß.
FAQ zum Zeugenfragebogen
Liegt der Verstoß bereits länger als zwei bis drei Wochen zurück, gesteht die Rechtsprechung dem Halter zu, dass er sich nicht mehr an jeden Fahrer erinnern muss. In diesem Fall sollten Sie der Behörde mitteilen, dass Sie den Fahrer aufgrund des Zeitablaufs und ggf. eines undeutlichen Fotos nicht identifizieren können. Achtung: Bei schweren Verstößen kann dennoch eine Fahrtenbuchauflage drohen.
Einer "Einladung" oder Vorladung der Polizei zur Zeugenvernehmung müssen Sie grundsätzlich nicht Folge leisten. Etwas anderes gilt nur, wenn die Vorladung direkt von der Staatsanwaltschaft oder einem Richter kommt. In den meisten Fällen genügt die schriftliche Rücksendung des Fragebogens.
Ja, wenn das beigefügte Foto sehr schlecht ist, können Sie die Behörde bitten, Ihnen eine hochauflösende Kopie zuzusenden, damit Sie bei der Fahrerermittlung helfen können. Oft zeigt sich erst auf dem Originalbild der Behörde, ob die Messung überhaupt verwertbar ist (z. B. durch Verdeckungen).
Ein Irrtum ist nicht strafbar. Problematisch wird es erst, wenn Sie wider besseres Wissen eine falsche Person beschuldigen. Dies erfüllt den Straftatbestand der falschen Verdächtigung (§ 164 StGB). Sind Sie sich unsicher, geben Sie lieber an, dass Sie den Fahrer nicht zweifelsfrei erkennen können.
Quellenangaben:
[1] StPO § 52 und § 55 (Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht)
[2] StVZO § 31a (Voraussetzungen der Fahrtenbuchauflage)