Die Einspruchsfrist beim Bußgeldbescheid: Was Sie wissen müssen

Veröffentlicht am 27. Juli 2025, 17:17

Das Bürogebäude des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg.
Wird ein Bußgeldbescheid rechtskräftig, erfolgt ein Eintrag in die Verkehrssünderkartei beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg.

Sie haben einen Bußgeldbescheid erhalten? Erfahren Sie, warum die 2-Wochen-Frist so entscheidend ist und was passiert, wenn Sie die Frist verstreichen lassen.

Die 2-Wochen-Frist auf einen Blick

  • Nach Erhalt des Bußgeldbescheids haben Sie 2 Wochen Zeit für Ihren Einspruch.
  • Die Frist beginnt mit der Zustellung des Bescheids.
  • Ein verspäteter Einspruch wird in der Regel als unzulässig abgewiesen.
  • Nur ein Rechtsanwalt kann Akteneinsicht beantragen und Ihnen helfen, die Frist korrekt zu nutzen.

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Die entscheidende 2-Wochen-Frist für Ihren Einspruch

Nachdem Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben, läuft eine der wichtigsten Fristen im gesamten Verfahren: die 2-Wochen-Frist für den Einspruch. Diese Frist ist in § 67 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) klar geregelt und lässt sich nur unter sehr engen Voraussetzungen nachträglich wiederherstellen.

Wenn Sie mit dem Inhalt des Bußgeldbescheids nicht einverstanden sind – sei es, weil Sie den Verstoß bestreiten, die Messung anzweifeln oder die Rechtsfolgen (Bußgeld, Punkte, Fahrverbot) als ungerechtfertigt empfinden – müssen Sie innerhalb dieser Frist handeln. Tun Sie dies nicht, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und kann nicht mehr angefochten werden.

Wichtig: Es ist eine Notfrist!

Die 2-Wochen-Frist ist eine sogenannte Notfrist. Das bedeutet, sie kann nicht verlängert werden, und nach ihrem Ablauf ist der Bescheid in den allermeisten Fällen unanfechtbar. Handeln Sie daher umgehend nach Erhalt des Bescheids!

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Wann beginnt die 2-Wochen-Frist genau?

Der Beginn der Einspruchsfrist ist klar definiert, führt aber oft zu Missverständnissen:

  • Die Frist beginnt mit der Zustellung des Bußgeldbescheids (§ 31 Absatz 1 OWiG in Verbindung mit § 187 Absatz 1 BGB).
  • Der Bußgeldbescheid gilt in der Regel am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, er wurde Ihnen später oder gar nicht zugestellt (§ 41 Absatz 2 Satz 1 VwVfG).
  • Fällt der dritte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich der Beginn der Frist auf den nächsten Werktag.

Beispiel: Der Bußgeldbescheid wird am Montag, den 1. August, zur Post gegeben. Er gilt dann am Donnerstag, den 4. August, als zugestellt. Die 2-Wochen-Frist für den Einspruch beginnt am Freitag, den 5. August, und endet zwei Wochen später, also am Donnerstag, den 18. August, um 24:00 Uhr.

Zustellungsdatum prüfen!

Oft finden Sie auf dem gelben Umschlag, in dem der Bußgeldbescheid kommt, einen Poststempel mit dem Zustelldatum. Dieser Tag ist entscheidend für die Berechnung des Fristbeginns.

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Die schwerwiegenden Folgen einer Fristversäumnis

Verpassen Sie die 2-Wochen-Frist, hat das ernste Konsequenzen:

  • Der Bußgeldbescheid wird rechtskräftig.
  • Das bedeutet, Sie müssen das Bußgeld zahlen, erhalten die Punkte in Flensburg und müssen ein eventuelles Fahrverbot antreten.
  • Eine nachträgliche Anfechtung oder Prüfung auf Fehler ist dann nicht mehr möglich, außer in extrem seltenen Fällen (z.B. bei unverschuldeter Fristversäumnis, was in der Praxis kaum vorkommt).
  • Es gibt keine zweite Chance oder eine automatische Erinnerung durch die Behörde.

Keine automatische zweite Chance!

Viele glauben, man könne sich nach Ablauf der Frist noch melden. Doch das ist ein Irrtum. Die Frist ist bindend. Handeln Sie daher sofort, wenn Sie den Bescheid erhalten!

Frist richtig berechnen und rechtzeitig Einspruch einlegen

Den Einspruch legen Sie schriftlich bei der Behörde ein, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Ein einfacher Zweizeiler wie "Gegen den Bußgeldbescheid vom [Datum] lege ich Einspruch ein" genügt zunächst. Eine Begründung ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht erforderlich, kann aber später nachgereicht werden.

Für die Fristenberechnung und den Einspruch gilt:

  • Tag der Zustellung: Der Tag, an dem Ihnen der Bescheid tatsächlich zugestellt wurde.
  • Beginn der Frist: Der Tag nach der Zustellung.
  • Ende der Frist: Zwei Wochen nach dem Beginn der Frist, um 24:00 Uhr.
  • Einwurf in den Briefkasten: Wenn Sie den Einspruch per Post senden, achten Sie darauf, dass er noch innerhalb der Frist bei der Behörde eingeht. Der Poststempel zählt nicht! Besser ist ein Einwurf-Einschreiben oder die Abgabe bei der Behörde mit Empfangsbestätigung.

Eine falsche Berechnung der Frist kann fatal sein. Im Zweifel sollten Sie immer anwaltlichen Rat einholen, um sicherzustellen, dass Ihr Einspruch rechtzeitig und formgerecht eingeht.

Ist der Bußgeldbescheid bereits verjährt?

In bestimmten Fällen kann die Verjährung eintreten, z.B. wenn die Behörde den Bußgeldbescheid nicht 3 Monate nach dem Verstoß zugestellt hat und keine Unterbrechung der Verjährungsfrist, z.B. durch einen Anhörungsbogen eingetreten ist.

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Anwaltliche Hilfe: Die beste Wahl bei knappen Fristen

Die 2-Wochen-Frist lässt wenig Spielraum für eigene Recherchen und Entscheidungen. Ein spezialisierter Rechtsanwalt für Verkehrsrecht kann Ihnen entscheidende Vorteile verschaffen:

  • Sofortiges Handeln: Der Anwalt legt fristgerecht Einspruch für Sie ein und verhindert so die Rechtskraft des Bescheids.
  • Akteneinsicht: Nur der Anwalt erhält Zugang zur vollständigen Akte, um Messfehler oder Verfahrensmängel aufzudecken. Ohne Akteneinsicht ist eine fundierte Verteidigung nicht möglich.
  • Professionelle Prüfung: Der Anwalt prüft den Bescheid auf formelle Fehler, die Messung auf technische Mängel und die gesamte Beweislage.
  • Verhandlungen mit der Behörde: Der Anwalt kann mit der Bußgeldbehörde verhandeln, um eine Einstellung des Verfahrens oder eine Reduzierung von Bußgeld oder Punkten zu erreichen.

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Häufige Fragen zur Einspruchsfrist beim Bußgeldbescheid

Wenn Sie die 2-Wochen-Frist verpassen, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Das bedeutet, Sie müssen das Bußgeld zahlen, akzeptieren die Punkte und treten ein mögliches Fahrverbot an. Eine spätere Anfechtung ist dann in der Regel nicht mehr möglich.

Ausschlaggebend ist das Datum der Zustellung des Bußgeldbescheids, nicht das aufgedruckte Erstellungsdatum oder der Poststempel des Absenders. In der Regel gilt der Bescheid am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt. Prüfen Sie den gelben Zustellumschlag!

Ja, für den fristgerechten Einspruch genügt ein einfacher Zweizeiler, in dem Sie schreiben, dass Sie Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom [Datum] einlegen. Eine Begründung ist zu diesem Zeitpunkt nicht zwingend erforderlich. Es ist jedoch ratsam, danach einen Anwalt zu konsultieren, um eine fundierte Begründung zu erarbeiten.

Auch während des Urlaubs läuft die Frist weiter. Es ist Ihre Pflicht, sicherzustellen, dass Ihre Post empfangen und bearbeitet wird, z.B. durch einen Nachsendeauftrag oder einen Bevollmächtigten. Eine Fristversäumnis aufgrund von Urlaub ist in der Regel kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.

Quellenangaben:

  • [1] Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), § 67 (Einspruch)
  • [2] Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), § 31 (Fristen und Termine)
  • [3] Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 187 (Fristbeginn)
  • [4] Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), § 41 (Bekanntgabe des Verwaltungsaktes)

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